Krankenkassenbeitrag

Bekanntlich haben die einzelnen Krankenkassen seit Januar 2009 nicht mehr die Möglichkeit, den Beitragssatz für ihre Kasse autonom zu bestimmen, sondern es gilt wie bei der Rentenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz. Dieser hatte bis zum 30.Juni 2009 eine Höhe von 15,5% des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (derzeit3675 €) und ab Juli 2009 eine solche von 14,9%. Davon zahlen Arbeitnehmer und Rentner 7,9% und die Arbeitgeber 7,0%.

Inhaltsverzeichnis

Differenzierung der Beitragszahlung

Arbeitnehmer und Rentner werden mit einem Sonderbeitrag von 0,9% höher belastet als Arbeitgeber. Diese zusätzliche Belastung bei gleichzeitige Entlastung der Arbeitgeber gilt seit Juli 2005. Damit sollten die Kosten für den Zahnersatz finanziert werden, was schon deswegen einigermaßen absurd ist, weil die Mitglieder mit ihren Beitragszahlungen  grundsätzlich alle Leistungen finanzieren, die im Krankheitsfall notwendig sind. Eine Differenzierung der Beitragszahlungen nach Leistungsbereichen darf daher nicht stattfinden, weil sie dem Solidarprinzip widerspricht.  Mit der Zahlung von 0,9% für Zahnersatz ist sie erstmals eingeführt worden. Man stelle sich vor, dass  Befindlichkeitsstörungen, die ohnehin nicht mehr zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören, deutlich ausgeweitet werden und nur noch mit einem weiteren Sonderbeitrag finanziert werden können. Wann wäre dann die Grenze zur Krankheit überschritten? Und vor allem: Wer bestimmt, was Befindlichkeitsstörung und was Krankheit ist, wenn es nicht mehr auf die medizinische, sondern auf die finanzielle Begründung ankommt?

Ein Sündenfall, der bereits mit dem Angebot von Zusatzversicherungen zu weiteren einseitigen Zahlungen der Arbeitnehmer und Rentner führt.

Wer im übrigen Zahnersatz benötigt, weiß, wie viel bzw. wie wenig die Krankenkasse als Zuschuss zahlen darf. 0,9% vom Einkommen als Sonderbeitrag müssten allemal ausreichen, um die Kosten für Zahnersatz vollständig abzudecken. Die Einnahmen aus dem Sonderbeitrag von 0,9% werden daher auch für andere Ausgaben verwendet. Diesen Sonderbeitrag hätte es allein deswegen nicht geben dürfen. Stattdessen hätte jede Krankenkasse darüber zu entscheiden gehabt, ob und inwieweit eine Beitragssatzerhöhung notwendig  gewesen wäre.

Parität der Beitragszahlung

Die Parität der Beitragszahlung war bereits vor Einführung des Sonderbeitrags von 0,9% nicht mehr existent, weil die Vielzahl der Zuzahlungen einschließlich der Praxisgebühr Erhöhungen des Beitragssatzes verhindert haben, die ansonsten zur Hälfte von den Arbeitgebern hätten gezahlt werden müssen. Zusätzliche Zahlungen der Arbeitgeber waren aber nicht gewollt, um die sogenannten Lohnnebenkosten, wie etwa den Beitragssatz der Krankenkassen, die in Wahrheit Lohnkosten sind, zumindest nicht zu erhöhen und nach Möglichkeit sogar abzusenken.  Mit dem Sonderbeitrag ist diese Absenkung zugunsten der Arbeitgeber gelungen. Die Mitglieder der Krankenkassen  zahlen deswegen deutlich mehr als die Arbeitgeber. Die Parität als ordnungspolitische Grundlage der Finanzierung ist damit endgültig aufgegeben worden, obwohl sie von den Arbeitgebern für ihre Vertretung in der Selbstverwaltung ungerechtfertigt  verlangt wird.

Ermäßigter Beitragssatz

Bei dem einheitlichen Beitragssatz von zur Zeit 14,9% handelt es sich um den allgemeinen Beitragssatz. Es gibt aber auch den ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14,3% für die Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Rentner zählen zu den Mitgliedern, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dennoch gilt für sie nicht der ermäßigte, sondern der allgemeine Beitragssatz. Das ist auch völlig in Ordnung, weil das Krankengeld eine Lohnersatzleistung ist, also den Wegfall des Entgelts ersetzen soll. Es kommt also auf die Arbeitsunfähigkeit an, die überwiegend Folge einer Erkrankung ist. Auch Rentner können erkranken, sie mögen auch vergleichbar arbeitsunfähig sein, ihr Entgelt (Rente) wird jedoch weitergezahlt. Es bedarf daher für sie nicht der Zahlung von Krankengeld als Lohnersatzleistung.

Beitragssatz und Zusatzbeitrag

Die Einnahmen aus der Beitragszahlung von 14,9% des Einkommens und die Steuerzahlungen an den Gesundheitsfonds werden nicht ausreichen, um die Ausgaben der Krankenkassen zu finanzieren, weil Vollzeitbeschäftigungen abnehmen. Eine Erhöhung des Beitragssatzes wäre eine Möglichkeit, soll aber vermieden werden. Möglich und bereits gesetzlich geregelt ist die Erhebung eines Zusatzbeitrages wiederum einseitig  zu Lasten der Arbeitnehmer und Rentner. Dieser Zusatzbeitrag kann maximal 1% des Einkommens betragen. Leider ist zu befürchten, dass damit das Ende der Fahnenstange nicht erreicht ist. Weitere Zuzahlungen und eine deutliche Erhöhung der Praxisgebühr sind als Ergänzung zum Zusatzbeitrag durchaus möglich. Man könnte aber auch aus Sicht der Regierung Ausgaben einsparen wie z.B. die Krankengeldzahlung.

Wer es sich künftig nicht mehr leisten kann, zum Arzt zu gehen, obwohl er nicht gesund ist, hat eine geringere Lebenserwartung. Zweiklassenmedizin heißt auch: Weil Du arm bist, musst Du früher sterben. Diese Behauptung  stimmt auch deswegen, weil bereits die Höhe des Einkommens darüber entscheidet, wie hoch das Risiko einer Erkrankung ist mit allen nachteiligen Folgen für die Lebenserwartung. Es ist daher unumgänglich, Versorgung nicht etwa einzuschränken, sondern zu verbessern. Dazu gehört eine finanzielle Grundlage, an der sich die Arbeitgeber paritätisch zu beteiligen haben.

Aktuelle Regelung ab Januar 2015

Der (allgmeine) Beitragssatz beträgt 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Jeweils die Hälfte zahlen Arbeitgeber und Versicherte. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, dessen Höhe die einzelne Krankenkasse mit der jeweiligen Entscheidung des Verwaltungsrates selbst bestimmt. Dieser gesetzlich geregelte Zusatzbeitrag ist allein von den Versicherten zu tragen. Die meisten Kassen erheben einen Zusatzbeitrag von 0,9 %. Daraus ergibt sich ein Beitragssatz von 15,5 %, der dem gesetzlich vorgegebenen einheitlichen Beitragssatz von 15,5 % vor 2015 entspricht.

Es bleibt aber bei der einseitigen Zusatzbelastung der Versicherten von 0,9 %, die bereits seit 2005 gilt und im Jahr 2016 bei den meisten Kassen nicht mehr ausreichen wird, um die steigenden Ausgaben zu decken. Damit werden die Versicherten zusätzlich belastet, während der Beitragssatzanteil der Arbeitgeber unverändert 7,3 % beträgt.

Die Entscheidung dieser Bundesregierung, die Versicherten unverändert einseitig zur Kasse zu bitten, kann nicht den Krankenkassen zugeordnet werden. Diese sind nämlich als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Gegensatz zur PKV dazu verpflichtet, zumal sie die Leistungen gewähren müssen, die ebenfalls gesetzlich vorgegeben sind.

Rolf D.Aschenbeck

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